Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Köln

Das Arbeitsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Rechtssystems und betrifft jeden Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Land. Die Kanzlei Buir and Scholz in Köln ist unter anderem auf alle Fragestellungen aus dem Bereich Arbeitsrecht spezialisiert und besitzt langjährige diesbezügliche Erfahrung. Wir beschäftigen uns in erster Linie mit folgenden arbeitsrechtlichen Themen:

  • Vertretung vor allen dt. Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
  • Gestaltung von Arbeits- und Geschäftsführerverträgen
  • Kündigung – fristgerecht und fristlos, Durchsetzung und Abwendung; krankheits-, verhaltens-, betriebsbedingt
  • Arbeitsentgelt, Prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld – Prüfung und Durchsetzung
  • Zeugnis – Prüfung und Erstellung
  • Abmahnungen – Entfernung aus der Personalakte
  • Versetzung – Prüfung und Abwendung der Rechtsfolgen
  • Erarbeitung und gerichtliche Durchsetzung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen, Durchsetzung von Abfindungsansprüchen bei Kündigung
  • Beratung von Betriebsräten
  • Sozialplan – Verhandlung und Erstellung

FAQs zum Arbeitsrecht

Feste Regelungen gibt es hierzu nicht. In der Regel ergibt sich die Urlaubsplanung entweder aus dem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Übung zur Einreichung von Urlaubsgesuchen und Urlaubsanträgen. Die Urlaubsplanung sollte jedoch so rechtzeitig sein, das auch auf Belange anderer Mitarbeiter seitens des Arbeitgebers eingegangen werden kann. Ein sehr kurzfristig eingereichter Urlaubsantrag wird nur dann positiv beschieden werden, wenn ein dringender Grund, wie beispielsweise die Erkrankung eines (engen) Familienmitglieds etc. vorliegt.

Für die Gehaltszahlungen ergibt sich der Zahlungszeitpunkt in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. Üblich ist eine Zahlung bis zum 3 Werktag des Folgemonats.

Grundsätzlich ist der Urlaub in dem Jahr zu nehmen, in dem er auch angefallen ist. Hierauf besteht ein Anspruch aber auch eine grundsätzliche Pflicht. Ausnahmsweise dann kann dieser ins Folgejahr übertragen werden. Hierüber muss der Arbeitgeber aufklären. Regelmäßig ist im Folgejahr der Urlaub des Vorjahres bis zum 31.03. zu nehmen.

Eine Kündigung gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gekommen ist. Dies bedeutet in der Regel durch Einlegung in den Briefkasten bis ca. 17 Uhr des jeweiligen Tages. Möglich ist dies z.B. durch Einwurfeinschreiben, Botenüberbringung oä. Eine persönliche Übergabe ist nicht notwendig.

Arbeitnehmern steht laut Pausenregelung des Arbeitszeitgesetzes nach einer Arbeitszeit von mehr als 6 und bis zu 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Bei Arbeitszeit mehr als 9 Stunden müssen Sie mindestens 45 Minuten lang Pause machen. Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Unterbrechung seiner Tätigkeiten nachgehen.

Grundsätzlich ist bei Erkrankung eine Meldung zu Beginn der täglichen Arbeitszeit notwendig. Nachgewiesen muss die Krankheit in der Regel erst durch Vorlage einer ärztlichen AU-Bescheinigung nach Ablauf des dritten Werktages erfolgen. Arbeitsverträge können aber andere Regelungen (z.B. kürzere Nachweiszeit) enthalten.

Rechtlich richtet sich das nach dem medizinisch berechneten Entbindungstermin. Der Frauenarzt erteilt an ärztliches Attest über die Schwangerschaft zur Vorlage beim Arbeitgeber mit voraussichtlichem Tag der Entbindung gemäß §15 Mutterschutzgesetz. Das Bundesarbeitsgericht errechnet pauschal 280 Tage vor dem durch den Arzt errechneten Geburtstermin als Schwangerschaftsbeginn.

Minusstunden verfallen grundsätzlich erst mit Beginn der Verjährung, also nach drei Jahren. Viele Arbeitsverträge sehen aber sogenannte Verfallklauseln oder Ausschlussfristenregelungen vor. Sind diese im Arbeitsvertrag enthalten, so verfallen z.B. Minusstunden bereits grundsätzlich nach drei Monaten, wenn hieran nicht nachweislich erinnert worden ist.

Sofern Arbeitsrecht in der Rechtsschutzversicherung mitversichert ist, greift diese regelmäßig nach einer Wartezeit von drei Monaten nach den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen. Manche Unternehmen geben aber auch sofort mit Abschluss Deckungsschutz. Hier muss man sich bei der einzelnen Gesellschaft erkundigen, was dort gilt.

Die Verjährungsfrist für arbeitsrechtliche Ansprüche beträgt 3 Jahre.

Die Verjährungsfrist für arbeitsrechtliche Ansprüche beträgt 3 Jahre.

Arbeitnehmerseitig kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden. Hiergegen kann der Arbeitgeber nichts machen.

Arbeitgeberseitig gilt im Kleinbetrieb (bis 10 Arbeitnehmer) das oben genannte. Bei mehr als 10 Mitarbeitern und einer Beschäftigungsmindestdauer von 6 Monaten braucht der Arbeitgeber eine soziale Rechtfertigung für die Kündigung aus betrieblichen, ( z.B. Arbeitsauftragsrückgang) verhaltensbedingten ( z.B. Abreitnehmer hat etwas vom Arbeitgeber gestohlen) oder persönlichen (z.B. lange Erkrankung) Gründen.

Der Gesetzgeber sieht in dem Verhältnis Arbeitnehmer und Arbeitgeber ungleiche Machtpositionen. Vor diesem Hintergrund gewährt das Arbeitsrecht dem Arbeitnehmer als schwächere Partei bestimmte Rechte um das Ungleichgewicht zwischen den Parteien auszugleichen.

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer während einer Erkrankung alles vermeiden, was den Genesungsprozess behindert. Beispielsweise darf er bei einem Armbruch keine schwere Gegenstände heben. Sollte es für den Genesungsprozess erforderlich oder positiv sein, sind auch Reisen zur Genesung erlaubt.

Die Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Im Wesentlichen hängen die Kosten von dem Bruttoverdienst des Arbeitnehmers ab z.b. in Kündigungsschutzsachen. Das Gericht bemisst den Streitwert nach dem ¼ Jahresgehalt brutto des Arbeitnehmers. Hiervon berechnen sich laut einer Vergütungstabelle des RVG die Rechtsanwaltsgebühren.

Sofern das Arbeitsverhältnis in Deutschland durchgeführt wird, gilt grundsätzlich deutsches Arbeitsrecht. Letztlich hängt dies jedoch von der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ab, insbesondere ob der Arbeitnehmer international tätig wird und sein Grundarbeitsort am ausländischen Sitz der Firma festgelegt wird.

Eine Abmahnung ist immer dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer sich nicht vertragsgemäß verhält sondern gegen seinen Arbeitsvertrag wissentlich verstößt, beispielsweise weil er wiederholt zu spät zur Arbeit kommt oder ähnliches.

In Arbeitsgerichtsprozessen zahlt jede Partei nur die Kosten, die ihr entstanden sind, so auch die Rechtsanwaltskosten. Hierbei ist es egal, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Bei mittelschweren Arbeiten muss 16 bis 18 Grad erreicht werden. Bei überwiegend leichten Tätigkeiten beträgt die Temperatur 18 Grad bei leichten überwiegend sitzenden Tätigkeiten 19 Grad

Zwischen dem Ende einer täglichen Arbeitszeit und die Beginn einer neuen täglichen Arbeitszeit müssen nach § 5 Arbeitszeitgesetz mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen.

Je nach Verstoß reicht es, wenn der Arbeitnehmer vor der Kündigung einmal abgemahnt worden ist. Bei leichteren Verstößen sind auch zwei oder mehrere Abmahnungen notwendig. Dies hängt auch von der dauer des Arbeitsverhältnisses ab und kann daher pauschal nicht beantwortet werden.

Grundsätzlich müssen zwei freie Wochenenden pro Monat im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres gewährt werden. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Die Arbeit muss entweder arbeitsvertraglich vereinbart sein oder durch betriebliche Belange veranlasst und nachgewiesen.

Es besteht der Irrglaube in der Bevölkerung, dass ein Arbeitsverhältnis während des Krankheitszeitraums nicht gekündigt werden kann. Dies ist jedoch rechtlich falsch. Eine Kündigung kann, sofern Gründe hierfür bestehen, auch während eines Krankheitszeitraums (AU Zeit) erfolgen.

Eine Beratung ist bei jedem Rechtsanwalt möglich. Empfehlenswert ist ein arbeitsrechtlich spezialisierter Anwalt, da das Arbeitsrecht viele Sonderregelungen enthält. Gewerkschaftlich vertretende Arbeitnehmer können auch Rechtsrat bei einer Gewerkschaft einholen. Ob dies empfehlenswert ist muss jeder Mandant selbst entscheiden

Das Arbeitszeitgesetz sieht eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor. Sie kann bis auf 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Kalendermonaten im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Andere Regelungen können sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Nach § 622 Absatz 3 BGB beträgt die maximale Dauer für die Probezeit 6 Monate.

Eine Verpflichtung zur Mehrarbeit besteht nur dann, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung diesbezüglich enthält. Allerdings ist die Vereinbarung unbestimmter Anzahl von Mehrarbeit nicht möglich.